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Ungewollte Schwangerschaft löst Rechtsstreit aus

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Schwangerschaftsabbruch muss rechtmäßig sein

Schwangerschaftsabbruch muss rechtmäßig sein

Eine Patientin darf von ihrer Gynäkologin aufgrund einer Schwangerschaft, die zu spät erkannt wurde, grundlegend nur dann Schmerzensgeld und Kindesunterhalt erwarten, wenn der Schwangerschafts-Abbruch rechtmäßig gewesen wäre. Dies gab das Oberlandesgericht Oldenburg bekannt.

Damit wurde durch das Oberlandesgericht ein gleichlautendes Urteil vom Landgericht Osnabrück bestätigt. Im November 2012 suchte die Klägerin im aktuellen Fall ihre Gynäkologin auf. Sie wollte abklären, ob sie schwanger sei. Zu diesem Zeitpunkt wollte die Klägerin jedoch kein weiteres Kind. Die Ärztin schloss nach einer Ultraschalluntersuchung die Schwangerschaft aus. Hierbei handelte es sich allerdings um eine Fehldiagnose.

Einige Wochen später stellte sich heraus, dass die Frau schwanger war. Als die Patientin davon wusste, war ein Abbruch nicht mehr möglich. Die Schwangerschaft war bereits bis zur 15. Woche fortgeschritten. Die Frau verklagte ihre Ärztin mit dem Argument, dass sie die legale Abtreibung genutzt hätte, auf 25.000 Euro Schmerzensgeld, sowie Unterhaltungszahlungen für das Kind.

Die Frau verwies auf einen Kunstfehler des Arztes, für deren Folgen sie einstehen müsse. Das OLG bestätigte zwar den Vorwurf des Kunstfehlers, wies die Klage der Frau aber trotzdem zurück. Zwar sei der Abbruch der Frau straffrei, allerdings nicht rechtmäßig gewesen. Von einem rechtmäßigen Abbruch kann nur bei medizinischen und kriminologischen Gründen die Rede sein.

Quellhinweis Bild: © PublicDomainPictures / pixabay.com


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